Konkurseröffnung | Schwyz ER SchKG/Liq.-Sachen
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 A.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) ist im Handelsregister des Kantons Schwyz als Gesellschafter der Kollektivgesellschaft „G.________“ eingetragen (Vi-act. 5) und untersteht damit gemäss Art. 39 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG der Konkursbetreibung. Das Betreibungsamt Ingenbohl drohte ihm in der Betreibung Nr. xx am 7. Januar 2020 für eine Forderung der B.________ AG (nachfolgend: Gesuchstellerin) von Fr. 1‘578.05, Mahngebühren von Fr. 220.00 und Betreibungskosten von Fr. 146.60 den Konkurs an (Vi-act. 1/1). Die Gesuchstellerin stellte bei der Vorinstanz am 10. März 2020 das Konkursbegehren (Vi-act. 1). Der Einzelrichter lud die Parteien zur Ver- handlung am 28. April 2020, 09.00 Uhr, vor und bezifferte die zu tilgende For- derung auf Fr. Fr. 2‘144.65, inkl. Mahngebühren, Betreibungs- und Gerichts- kosten (Vi-act. 2). Zur Verhandlung erschien keine der Parteien und der Ein- zelrichter eröffnete am selben Tag den Konkurs (Dispositiv-Ziffer 1). Die Ge- richtskosten von Fr. 200.00 wurden vom Kostenvorschuss der Gesuchstellerin bezogen. Ausserdem bezog der Vorderrichter vom Vorschuss eine Sicherheit von Fr. 400.00 und überwies den Rest von Fr. 2‘900.00 dem Konkursamt (Dispositiv-Ziffer 2).
E. 2 Der Gesuchsgegner erhob am 8. Mai 2020 beim Bezirksgericht Schwyz Beschwerde wegen offensichtlich unrichtiger Feststellung des Sachverhalts. Er machte geltend, die Rechnungen seien von seiner Frau absichtlich und vorsätzlich, ohne sein Wissen, vernichtet worden. Er verlange deshalb eine Aufschiebung der Vollstreckung (KG-act. 2). Die Beschwerde wurde vom Ein- zelrichter am Bezirksgericht Schwyz zuständigkeitshalber dem Kantonsgericht überwiesen (KG-act. 1). Mit prozessleitender Verfügung vom 12. Mai 2020 wurde der Beschwerde kei- ne aufschiebende Wirkung erteilt. Dem Gesuchsgegner wurde unter anderem Frist gesetzt bis spätestens Mittwoch, 27. Mai 2020, um den Nachweis zu
Kantonsgericht Schwyz 3 erbringen, dass die Konkursforderung bis zum Ablauf der gesetzlichen Be- schwerdefrist vollständig (inkl. Betreibungs- und erstinstanzliche Konkurskos- ten) getilgt wurde oder einen Verzicht der Klägerin auf Konkursdurchführung vorzulegen. Zusätzlich wurde er aufgefordert, innert der gleichen Frist die Zah- lungsfähigkeit im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG glaubhaft zu machen. Die Verfügung wurde dem Gesuchsgegner am 15. Mai 2020 durch die Post zuge- stellt (KG-act. 3).
E. 3 Was der Gesuchsgegner gegen die Konkurseröffnung vorbringt, stellt keinen zulässigen Beschwerdegrund nach Art. 320 ZPO dar. Er bestreitet nicht, dass er mit der Zahlung der von der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. xx geltend gemachten Schuld bis zur Konkurseröffnung säumig geblieben ist. Ebenso wenig macht er andere Gründe gegen die Konkurseröffnung im Sinne von Art. 172 SchKG geltend. Die Beschwerdeinstanz kann aber nach Art. 174 Abs. 2 SchKG die Konkurseröffnung auch aufheben, wenn der Schuldner erstens durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, ein- schliesslich Zinsen und Kosten, getilgt (Ziff. 1) oder der geschuldete Betrag zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3) und zweitens seine Zahlungs- fähigkeit glaubhaft macht. Die Konkurshinderungsgründe müssen sich innert der Rechtsmittelfrist ver- wirklicht haben und geltend gemacht werden (Kostkiewicz/Walder, Kommen- tar SchKG, 18. Auflage, N 8 zu Art. 174 SchKG unter Verweis auf BGE 136 III 294 E. 3.1 und 3.2). Die Beschwerdefrist gegenüber einem Konkurseröff- nungsentscheid beträgt 10 Tage (Art. 174 SchKG). Der Gesuchsgegner ist in der Verfügung vom 12. Mai 2020 (KG-act. 3) denn auch ausdrücklich aufge- fordert worden, bis spätestens 27. Mai 2020 den Nachweis dafür zu erbringen, dass die Konkursforderung bis zum Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist, d.h. innert 10 Tagen seit Abholung der angefochtenen Verfügung, vollständig
Kantonsgericht Schwyz 4 bezahlt worden ist. Innert dieser Frist hat er keinen solchen Nachweis er- bracht. Die Beschwerde ist bereits aus diesem Grunde abzuweisen. Ebenso hat der Gesuchsgegner seine Zahlungsfähigkeit im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG innert der gesetzten Frist nicht glaubhaft gemacht. Schliesslich legt er (anstelle der Zahlung) auch keinen Verzicht der Gesuchstellerin auf Durchführung des Konkurses vor.
E. 4 Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 sind dem Gesuchsgegner aufzuerle- gen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, nachdem keine Be- schwerdeantwort eingereicht wurde;-
Kantonsgericht Schwyz 5 beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 werden dem Ge- suchsgegner auferlegt.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Be- schwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an A.________ (1/R), die C.________ AG (1/R), das Kon- kurs- und Grundbuchamt Schwyz (1/R), das Betreibungsamt Ingenbohl (1/R), das Handelsregister des Kantons Schwyz (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und unter Rückgabe der Akten an die Vorinstanz (1/R). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtspräsident Versand 7. Juli 2020 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 6. Juli 2020 BEK 2020 74 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin. In Sachen A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, gegen B.________ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertr. durch C.________ AG, betreffend Konkurseröffnung (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 28. April 2020, ZES 2020 147);- hat die Beschwerdekammer,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. A.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) ist im Handelsregister des Kantons Schwyz als Gesellschafter der Kollektivgesellschaft „G.________“ eingetragen (Vi-act. 5) und untersteht damit gemäss Art. 39 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG der Konkursbetreibung. Das Betreibungsamt Ingenbohl drohte ihm in der Betreibung Nr. xx am 7. Januar 2020 für eine Forderung der B.________ AG (nachfolgend: Gesuchstellerin) von Fr. 1‘578.05, Mahngebühren von Fr. 220.00 und Betreibungskosten von Fr. 146.60 den Konkurs an (Vi-act. 1/1). Die Gesuchstellerin stellte bei der Vorinstanz am 10. März 2020 das Konkursbegehren (Vi-act. 1). Der Einzelrichter lud die Parteien zur Ver- handlung am 28. April 2020, 09.00 Uhr, vor und bezifferte die zu tilgende For- derung auf Fr. Fr. 2‘144.65, inkl. Mahngebühren, Betreibungs- und Gerichts- kosten (Vi-act. 2). Zur Verhandlung erschien keine der Parteien und der Ein- zelrichter eröffnete am selben Tag den Konkurs (Dispositiv-Ziffer 1). Die Ge- richtskosten von Fr. 200.00 wurden vom Kostenvorschuss der Gesuchstellerin bezogen. Ausserdem bezog der Vorderrichter vom Vorschuss eine Sicherheit von Fr. 400.00 und überwies den Rest von Fr. 2‘900.00 dem Konkursamt (Dispositiv-Ziffer 2).
2. Der Gesuchsgegner erhob am 8. Mai 2020 beim Bezirksgericht Schwyz Beschwerde wegen offensichtlich unrichtiger Feststellung des Sachverhalts. Er machte geltend, die Rechnungen seien von seiner Frau absichtlich und vorsätzlich, ohne sein Wissen, vernichtet worden. Er verlange deshalb eine Aufschiebung der Vollstreckung (KG-act. 2). Die Beschwerde wurde vom Ein- zelrichter am Bezirksgericht Schwyz zuständigkeitshalber dem Kantonsgericht überwiesen (KG-act. 1). Mit prozessleitender Verfügung vom 12. Mai 2020 wurde der Beschwerde kei- ne aufschiebende Wirkung erteilt. Dem Gesuchsgegner wurde unter anderem Frist gesetzt bis spätestens Mittwoch, 27. Mai 2020, um den Nachweis zu
Kantonsgericht Schwyz 3 erbringen, dass die Konkursforderung bis zum Ablauf der gesetzlichen Be- schwerdefrist vollständig (inkl. Betreibungs- und erstinstanzliche Konkurskos- ten) getilgt wurde oder einen Verzicht der Klägerin auf Konkursdurchführung vorzulegen. Zusätzlich wurde er aufgefordert, innert der gleichen Frist die Zah- lungsfähigkeit im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG glaubhaft zu machen. Die Verfügung wurde dem Gesuchsgegner am 15. Mai 2020 durch die Post zuge- stellt (KG-act. 3).
3. Was der Gesuchsgegner gegen die Konkurseröffnung vorbringt, stellt keinen zulässigen Beschwerdegrund nach Art. 320 ZPO dar. Er bestreitet nicht, dass er mit der Zahlung der von der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. xx geltend gemachten Schuld bis zur Konkurseröffnung säumig geblieben ist. Ebenso wenig macht er andere Gründe gegen die Konkurseröffnung im Sinne von Art. 172 SchKG geltend. Die Beschwerdeinstanz kann aber nach Art. 174 Abs. 2 SchKG die Konkurseröffnung auch aufheben, wenn der Schuldner erstens durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, ein- schliesslich Zinsen und Kosten, getilgt (Ziff. 1) oder der geschuldete Betrag zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3) und zweitens seine Zahlungs- fähigkeit glaubhaft macht. Die Konkurshinderungsgründe müssen sich innert der Rechtsmittelfrist ver- wirklicht haben und geltend gemacht werden (Kostkiewicz/Walder, Kommen- tar SchKG, 18. Auflage, N 8 zu Art. 174 SchKG unter Verweis auf BGE 136 III 294 E. 3.1 und 3.2). Die Beschwerdefrist gegenüber einem Konkurseröff- nungsentscheid beträgt 10 Tage (Art. 174 SchKG). Der Gesuchsgegner ist in der Verfügung vom 12. Mai 2020 (KG-act. 3) denn auch ausdrücklich aufge- fordert worden, bis spätestens 27. Mai 2020 den Nachweis dafür zu erbringen, dass die Konkursforderung bis zum Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist, d.h. innert 10 Tagen seit Abholung der angefochtenen Verfügung, vollständig
Kantonsgericht Schwyz 4 bezahlt worden ist. Innert dieser Frist hat er keinen solchen Nachweis er- bracht. Die Beschwerde ist bereits aus diesem Grunde abzuweisen. Ebenso hat der Gesuchsgegner seine Zahlungsfähigkeit im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG innert der gesetzten Frist nicht glaubhaft gemacht. Schliesslich legt er (anstelle der Zahlung) auch keinen Verzicht der Gesuchstellerin auf Durchführung des Konkurses vor.
4. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 sind dem Gesuchsgegner aufzuerle- gen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, nachdem keine Be- schwerdeantwort eingereicht wurde;-
Kantonsgericht Schwyz 5 beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 werden dem Ge- suchsgegner auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Be- schwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an A.________ (1/R), die C.________ AG (1/R), das Kon- kurs- und Grundbuchamt Schwyz (1/R), das Betreibungsamt Ingenbohl (1/R), das Handelsregister des Kantons Schwyz (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und unter Rückgabe der Akten an die Vorinstanz (1/R). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtspräsident Versand 7. Juli 2020 kau